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GUTACHTERTÄTIGKEITEN


Von der Handwerkskammer Lübeck öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackierhandwerk.

-Thorsten Bialke


Sachverständiger Thorsten Bialke



PRIVATGUTACHTEN


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BEWEISSICHERUNG


Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, zählt das im Vorfeld erstellte und dem Gericht vorgelegte Privatgutachten als Parteivortrag.

Thorsten Bialke

Sachverständiger:

Von der Handwerkskammer Lübeck öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Maler- und Lackierhandwerk.

Inhaber:

Mundt Malereibetrieb

Projekt:


Produkte:


Referenz vom Kunden: Maria Müller

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PRIVATGUTACHTEN

Wie der Name bereits unschwer erkennen lässt, handelt es sich beim Privatgutachten um ein Gutachten, daß von einem privaten Auftraggeber - nicht von einem ein Gericht - beauftragt wird. Private Auftraggeber für ein Malergutachten können zum Beispiel sein:

  • Privatpersonen / Bauherren
  • Malerbetriebe
  • Architekturbüros
  • Hausverwaltungen
  • Mieter/Vermieter
  • Wohnungsbaugesellschaften
  • Versicherungen usw.

BEWEISSICHERUNG

In der Regel wird man zunächst - bevor man ein Gericht anruft - einen Sachverständigen privat beauftragen, um einen anliegenden Streitfall möglichst außergerichtlich zu klären. Der Sachverständige geht mit dem Auftraggeber einen Werkvertrag ein und wird vom Auftraggeber für die Erstattung des Gutachtens privat bezahlt; das Honorar ist dabei frei vereinbar. Während bei einem Gerichtsgutachten dem Sachverständigen die zu beantwortenden Fragen bereits vom Gericht vorgegeben sind, muß bei einem Privatgutachten zunächst geklärt werden, wofür das Gutachten letztlich benötigt wird: Der Auftraggeber benötigt ggf. die Hilfestellung des Sachverständigen schon bei der Ausformulierung der zu lösenden Streit- bzw. Fachfragen.

Wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, zählt das im Vorfeld erstellte und dem Gericht vorgelegte Privatgutachten als Parteivortrag. Auch wenn es durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstattet wurde, hat es nicht das Gewicht eines durch das Gericht selbst beauftragten Gutachtens. Trotzdem ist ein Privatgutachten mit Sicherheit keine Fehlinvestition und ohnehin kaum entbehrlich, will man dem Anwalt bzw. dem Gericht eine begründete, fachlich einwand- und zweifelsfreie Stellungnahme - beispielsweise zu behaupteten Mängeln - vorlegen. Schaltet das Gericht dann noch selbst einen Sachverständigen ein, muß sich dieser in der Regel auch mit dem privat erstatteten Gutachten auseinandersetzen und in seine Ausführungen miteinbeziehen.



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